§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber.
2. Alle Vereinbarungen, die von den vorliegenden AGB abweichen, bedürfen der Schriftform. Abweichungen von den AGB sind nur wirksam, wenn der Auftragnehmer diese schriftlich bestätigt. Gleiches gilt für inhaltliche Änderungen im Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nur Bestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt wird.
3. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen der AGB rechtsunwirksam oder nicht eindeutig sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht berührt. Frühere AGB des Auftragnehmers verlieren durch diese Version ihre Gültigkeit.
§ 2 Art und Umfang der Leistung – Reinigung
1. Durch den Vertrag beauftragt der Auftraggeber den Auftragnehmer mit der Durchführung von Reinigungsarbeiten auf den im Vertrag festgeschriebenen Flächen.
2. Die Leistungen werden wie im Angebot/Auftrag vereinbart ausgeführt. Auftragsänderungen bzw. -erweiterungen haben nur Gültigkeit, wenn sie nach Art und Umfang schriftlich, im Ausnahmefall mündlich, von den hierzu autorisierten Personen festgelegt werden.
§ 3 Art und Umfang der Leistung – Winterdienst
1. Durch den Vertrag beauftragt der Auftraggeber den Auftragnehmer mit der Durchführung des Winterdienstes auf den im Vertrag festgeschriebenen Flächen. Der Auftragnehmer übernimmt damit – wenn nicht anders vereinbart – die Leistung im Rahmen der Anliegerpflichten hinsichtlich der Räum- und Streupflichten entsprechend der jeweils gültigen kommunalen Satzung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, diese sach- und fachgerecht zu erbringen. Der vertraglich gewährleistete Winterdienst umfasst die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung von Schnee- und Glättebildung aufgrund der allgemein herrschenden Wetterbedingungen.
2. Grundlage für jede Winterdienstleistung bildet ein vom Auftraggeber und Auftragnehmer unterzeichneter Vertrag. Einseitige Beauftragungen ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber sind ungültig.
3. Der Auftragnehmer behält sich die Ablehnung von Aufträgen ohne Angabe von Gründen vor.
4. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, geeignetes Personal und geeignete technische Ausstattung zur Erbringung der Leistung in ausreichender Stärke einzusetzen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Nachunternehmer einzusetzen. Der Nachunternehmer unterliegt damit der gleichen Verpflichtung wie der Auftragnehmer. Der Auftragnehmer führt maximal 2 Einsätze pro Tag durch.
5. Die vereinbarungsgemäß zu reinigenden Flächen werden nur nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Schneeablagerfläche geräumt. Die Verbringung von Schneemassen sowie das Auftürmen des Schnees über 80 cm Höhe ist nicht Gegenstand des Vertrages und muss – wenn nötig – gesondert beauftragt werden. Eine Ablagerung von Schnee auf Grünflächen erfolgt auf Risiko des Auftraggebers. Etwaige Ersatzansprüche wegen daraus resultierenden Beschädigungen oder erforderliche Reinigungen sind ausgeschlossen. Sollten Schneemassen nicht verbracht werden, so haftet der Auftragnehmer nicht für Folgen der Schneelagerung. Durch die Lagerung von Schneemassen kann ein fachgerechter Winterdienst behindert werden, eine solche Behinderung ist nicht durch den Auftragnehmer zu vertreten.
6. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf eine „Schwarzräumung“ der zu bearbeitenden Flächen. Insbesondere bei anhaltendem Schneefall gilt die Beräumung und Abstumpfung als Gegenstand des Vertrages. Der Vertrag beinhaltet nicht die Entfernung von festgefahrenen Schneedecken oder Eis. Die Beseitigung von Eisbildung infolge von herabtropfendem Dachwasser, Dachlawinen, bzw. objektspezifischen Besonderheiten, die zu Glättebildung führen gehören nicht mit zum Vertragsumfang.
7. Die einmalige Reinigung der Flächen nach Beendigung des Winterdienstes, am Ende der Winterdienstperiode ist nicht Gegenstand des Vertrages, es sei denn, diese ist vertraglich vereinbart. Bei einer vertraglich vereinbarten Reinigung der Flächen werden keine unbefestigten Flächen und keine Grün- oder Vegetationsflächen gereinigt. Die Reinigung von Einläufen ist ebenfalls nicht Gegenstand einer Reinigung nach dem Winterdienst.
8. Der Anspruch auf Entgelt ist vom Ausmaß der wetterbedingt anfallenden Arbeiten unabhängig. In Fällen von vom Parteienwillen unabhängigen Umständen (Fälle höherer Gewalt, z.B. Zusammenbruch des Individualverkehrs, extreme Schneemengen, Schneeverwehungen, andauernder gefrierender Regen) kann der Auftragnehmer eine regelmäßige Räumung und Streuung nicht gewährleisten. Bei Eintreten einer solchen Extremsituation kann es daher zu nicht im Einflussbereich des Auftragnehmers liegenden Verzögerungen und Unterbrechungen der Dienstleistungen kommen. Solche Verzögerungen oder Unterbrechungen der Leistungen des Auftragnehmers berechtigen den Auftraggeber nicht zu einer Reduzierung des Entgeltes. Der Auftraggeber ist bei Vorliegen eines Falles von höherer Gewalt bei sonstiger eigener Haftung selbst verpflichtet, die gesetzlich erforderlichen Räumungs- und Streuungsmaßnahmen zu setzen. Der Auftragnehmer wird die vereinbarten Räumungs- und Streuungsarbeiten jedenfalls spätestens 8 Stunden nach Wegfall der höheren Gewalt, erforderlichenfalls in eingeschränktem Ausmaß, durchführen.
§ 4 Art und Umfang der Leistung – Grünanlagen
1. Sofern nicht andres vereinbart ist, übernimmt der Auftragnehmer die Unterhaltspflege der Grünanlagen. Der Umfang der Arbeiten wird individualvertraglich festgelegt.
2. Nicht von der Unterhaltspflege umfasst ist ein erstmaliger Formschnitt von Hecken und Bäumen, sowie Neuanpflanzungen. Diese Leistung ist gesondert zu vergüten.
3. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme ordnungsgemäß ausgeführt ist, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Eine Garantie für das Anwachsen von Pflanzen kann nur mit der gesonderten Beauftragung einer Fertigstellungspflege über ein bzw. zwei Jahre übernommen werden. Eine im Rahmen der Fertigstellungspflege gegebene Garantie setzt die richtige Behandlung der Pflanzen durch den Auftraggeber außerhalb der Pflegeleistung voraus (keine zusätzliche Düngung etc.). Fälle höherer Gewalt wie Sturm, Frost, Dürre, Schädlingsbefall etc. sind von der Garantie ausgenommen
§ 5 Reklamation/Gewährleistung
1. Die Werkleistungen des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden Leistungen als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich – spätestens bei Ingebrauchnahme – schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden.
2. Beanstandungen an den vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen sind unverzüglich (während des Bestandes des Mangels) schriftlich bei dem Auftragnehmer anzuzeigen. Bei begründeten Mängelrügen ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung verpflichtet. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu bearbeitenden Flächen und Gegenstände nicht an den Auftragnehmer weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu bearbeitenden Flächen trifft. Verspätete Mängelrügen schließen eine Anerkennung und die Verpflichtung zur Nachbesserung aus. Bei nachweislich unbegründeten Mängelrügen können die Kosten für den Einsatz dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.
3. Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer Nacherfüllungsversuch nicht zumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Nacherfüllung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder den Vertrag kündigen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber das Kündigungsrecht nicht zu. Der Auftraggeber ist im Falle einer erfolglosen Nachbesserung berechtigt, eine anteilige Reduzierung des vereinbarten Entgeltes zu verlangen. Dies gilt nicht für Mängel die im Verantwortungsbereich des Auftraggebers oder Dritten liegen.
4. Sollte die Ursache einer mangelhaften Ausführung bzw. einer erfolglosen Nachbesserung in äußeren Umständen liegen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so entfallen jegliche Gewährleistungsansprüche, die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers bleiben in voller Höhe bestehen. Sollte der Auftraggeber die von ihm angezeigte Mängel auf eigene Rechnung bzw. durch eigene Leistung selbst ausführen, ohne diese dem Auftragnehmer vorher schriftlich anzuzeigen entfallen ebenfalls alle Gewährleistungsansprüche.
5. Bei vom Auftraggeber angemeldeten und vom Auftragnehmer nicht anerkannten Kürzungen des Entgeltes ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grunde außerordentlich zu kündigen.
§ 6 Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet für Schäden wie auch für Mangelfolgeschäden aus Verschulden bei Vertragsabschluss, aus unerlaubter Handlung, aus Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten oder Nebenpflichten oder aus Verzug nur dann, wenn diese durch sein Verhalten oder das Verhalten der von ihm beauftragten Personen schuldhaft verursacht wurden.
2. der Auftragnehmer schließt eine Haftpflichtversicherung ab mit folgenden Deckungssummen:
Personenschäden 2.000.000 €, Sachschäden 1.000.000 €, Schlüsselverlustrisiko 2.500 €. Die Haftung des Auftragnehmers ist auf diese Summen begrenzt.
3. Der Auftragnehmer haftet nicht für Umstände, die durch den Auftraggeber oder durch Dritte verursacht sind und die die Ausführung der Leistung behindern oder unmöglich machen. Dies gilt insbesondere für nicht zugängliche Flächen und Flächen, die z.B. durch Fahrzeuge zugestellt sind.
4. Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.
5. Der Auftragnehmer ist für solche Schäden nicht haftbar, die auf das Verhalten bzw. eine Unterlassung des Auftraggebers selbst, eines Dritten, auf Zufall oder höhere Gewalt zurückzuführen sind. Der Auftragnehmer haftet nicht für Ereignisse, die sich auf bereits gereinigten/geräumten, aber nachträglich durch Dritte (z.B. einparkende Fahrzeuge, Straßenschneeräumgeräte, spielende Kinder usw.) verunreinigten Flächen ereignen.
§ 7 Abrechnung/Preise
1. Soweit eine Abrechnung nach Aufmass vereinbart ist, so sind Die der Abrechnung zugrunde liegenden Maße sind gemäß den Richtlinien für Vergabe und Abrechnung des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereinigerhandwerks zu ermitteln.
2. Falls der Auftraggeber der Ermittlung nicht unverzüglich widerspricht, gelten die Maße als anerkannt.
3. Stellt eine Vertragspartei fest, dass die zugrunde gelegten Maße unrichtig sind, gelten die von Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam neu festgestellten Maße nur für zukünftige Abrechnungen. Erstattungen oder Nachforderungen für die Vergangenheit sind ausgeschlossen.
4. Die im Angebot festgelegten Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes geltenden tariflichen und gesetzlichen, insbesondere sozialversicherungs- und steuerrechtlichen, Bestimmungen. Bei deren Änderungen ändern sich auch die Preise entsprechend. Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
§ 8 Zahlungsbedingungen
1. Wenn einzelvertraglich nicht anders geregelt werden die vereinbarten Entgelte monatlich durch den Auftragnehmer in Rechnung gestellt. Zahlungen sind auf die vom Auftragnehmer angegebenen Bankkonten zu leisten. Bei Nichtleistung ist der Auftragnehmer 10 Tage nach der ersten Mahnung zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt.
2. Monatspauschalen sind spätestens jeweils am letzten Tage des laufenden Monats fällig. Alle anderen Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt zu zahlen. Skontoabzüge werden nicht anerkannt.
3. Bei Überschreitung des Zahlungszieles wird der gesetzliche Verzugszins gemäß § 247 BGB berechnet. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
§ 9 Zurückbehaltungsrecht
Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur ausüben, wenn die dem zugrunde liegenden Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis herrühren.
§ 10 Vertragsdauer
1. Der Vertrag wird, wenn nicht anders geregelt, auf unbestimmte Zeit geschlossen, jedoch mindestens für 1 Jahr.
2. Die Kündigungsfrist beträgt bei Laufzeitverträgen einen Monat zum Ablauf des Vertrages und bedarf der Schriftform. Wird der Vertrag nicht vor Ablauf gekündigt, so verlängert er sich stillschweigend um ein weiteres Jahr.
3. Die in den individual vereinbarten Laufzeiten/Kündigungsfristen sind den vorgenannten vorrangig.
4. Beide Vertragspartner können den Vertrag außerordentlich kündigen, wenn der jeweilige Vertragspartner wiederholt gegen eine Hauptleistung des Vertrages verstößt. Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.
5. Die Nichtausführung von vertraglichen Leistungen infolge Höherer Gewalt oder Streik ist kein Grund zur Kündigung des Vertrages, der Auftragnehmer muss sich eine mögliche Ersparnis durch die Leistungsfreiheit anrechnen lassen.
§ 11 Gerichtsstand
Als Gerichtsstand gilt ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers.
§ 12 Datenspeicherung
Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zulässig, EDV- mäßig gespeichert und verwaltet werden.
§ 13 Teilunwirksamkeit
Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.
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